§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der 1956 in Solingen gegründete Verein führt den Namen Sportverein der Hundefreunde Solingen-Merscheid 1956 e.V. Mitglied im Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V. (DVG) und ist beim Amtsgericht Solingen in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Solingen.
§ 2 Geschäftsjahr und Gerichtsstand
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Solingen.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Verbänden
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V. (DVG). In dieser Eigenschaft ist er den DVG Gliederungen, dem Landesverband Nord-Rheinland und der Kreisgruppe Düsseldorf regional zugeordnet. Die Satzungen und Ordnungen des DVG sowie die Beschlüsse seiner Organe sind geltendes Vereinsrecht im Sinne dieser Satzung, analog gilt dies für Beschlüsse und Satzungen des dhv, VDH und der FCI.
§ 4 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er strebt keinerlei Gewinne an und verwendet Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke.
Es werden keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen an Mitglieder ausgezahlt oder vergütet. Es dürfen auch nicht Personen, gleichgültig ob Mitglieder oder Dritte, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, begünstigt werden.
Der Verein fördert:
– die Pflege der sportlichen Haltung und Verbundenheit der Mitglieder untereinander.
– die Unterstützung der Hundefreunde und -sportler bei der Ausbildung ihrer Hunde,
sowie Beratung bei deren Haltung und Pflege. Gewerbsmäßige Hundehändler, Züchter
und Ausbilder können in Ausübung ihres Berufes nicht gefördert werden.
– die körperliche Ertüchtigung des Menschen beim Sport mit dem Hund.
– den Sport der Jugend mit dem Hund.
– die Durchführung von internen und verbandsöffentlichen Prüfungen und Wettkämpfen
in den im Verein angebotenen Sportdisziplinen.
– die Gedanken des Tierschutzes und die Information der Öffentlichkeit über den
Hundesport.
– die Abhaltung und den Besuch von Seminaren zu den für den Verein relevanten Themen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet und die Ziele und Zwecke des Vereins aktiv unterstützt.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein hat durch schriftlichen Antrag auf einem vom Vorstand ausgegebenen Anmeldeformular zu erfolgen. Mit der Anmeldung ist die Weitergabe der Daten an den Verband und die Verwendung für Erfordernisse des Sports zulässig.
Der Aufnahmeantrag wird im Vereinsheim zum Aushang gebracht, woran sich eine mindestens dreimonatige Anwartschaft anschließt. Bei Ehepartnern, Kindern oder Lebensgefährten des Mitgliedes kann auf die Anwartschaft durch Vorstandsbeschluss verzichtet werden.
Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss und ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Die Mitgliedschaft im Verband beginnt einvernehmlich rückwirkend zum Beginn des laufenden Quartals oder mit dem nächsten Quartalsbeginn.
Die Gründe einer etwaigen Ablehnung des Aufzunehmenden werden dem Antragsteller nicht mitgeteilt.
Bei erfolgter Aufnahme ist die Aufnahmegebühr und der fällige Beitrag sofort zu entrichten.
§ 6 Beitrag
Die Beitragspflicht ist pünktlich, spätestens zum 31. 3. eines jeden Jahres, zu erfüllen.
Der Mitgliedsbeitrag, der ein Jahresbeitrag ist und die Aufnahmegebühr werden im laufenden Geschäftsjahr von der Jahreshauptversammlung oder auf einer außerordentlichen Mitgliederversamlung für das laufende oder folgende Geschäftsjahr festgelegt und in der Vereinsordnung erfasst.
Für angebotene Seminare werden gesonderte Beträge durch den Vorstand festgesetzt.
Sofern zu erwartende Ausgaben die Liquidität des Vereins erheblich gefährden, kann auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder auf einer Jahreshauptversammlung die Erhebung eines einmaligen, außerordentlichen Beitrages mit einfacher Mehrheit der Stimmen beschlossen werden.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen andere Regelungen enthalten. Stimmberechtigt sind nur geschäftsfähige Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Alle Mitglieder haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Vereins und auf die Benutzung der vereinseigenen Einrichtungen unter Einhaltung des Benutzungsrahmens. Ferner besteht der Anspruch, an den Vereins- und Verbandsveranstaltungen im Rahmen der Zulassungsbedingungen teilzunehmen.
Diese Rechte ruhen, solange sich ein Mitglied mit seinem Beitrag im Rückstand befindet.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
– die Richtlinien des Vereins und des Verbandes zu befolgen und seine Bestrebungen zu unterstützen,
– die Satzung, die Vereinsordnung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu beachten,
– die Beiträge pünktlich zu entrichten,
– das Vereinseigentum schonend zu behandeln,
– sich den Anordnungen des Vorstandes und der Trainer/Trainerassistenten zu fügen,
– die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins und des Verbandes zu achten,
– die seuchenrechtlichen Vorschriften bei Erkrankungen des Hundes oder begründetem Verdacht auf Erkrankung zu beachten,
– den Belangen des Tierschutzes vorbildlich nachzukommen,
– die verbandsinternen Bestimmungen zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung einzuhalten,
– einen Arbeitsdienst zu leisten. Art und Umfang regelt die Vereinsordnung.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein:
a) durch Tod,
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist,
c) durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss kann erfolgen wegen:
a) Nichterfüllung der Beitragspflicht, wenn der Beitrag trotz schriftlicher Erinnerung mehr als sechs Monate rückständig ist,
b) bei Bestrafung wegen eines Verbrechens oder Vergehens wegen unehrenhafter Handlungen,
c) bei groben Verstößen gegen die Mitgliedspflichten nach § 8 dieser Satzung,
d) bei vereins- oder verbandsschädigendem Verhalten.
(3) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes
Der Ausschluss zieht den Verlust aller Ansprüche mit sofortiger Wirkung nach sich. Dem Betroffenen ist eine Anhörung vor dem Vorstand zu gewähren.
Die Vorstandsentscheidung kann auf schriftlichen Antrag des Betroffenen, der innerhalb von einer Woche einzulegen ist, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden Ansprüche an das Vereinsvermögen. Die Vereinspapiere, Vereins- und Verbandsausweise und Abzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben. Funktionsträger haben die Unterlagen des Arbeitsgebietes ihrem Nachfolger oder dem Vorstand zu übergeben.
§ 10 Organe des Vereins
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der Wirtschaftsausschuss
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird mindestens 1 x je Quartal vom Vorstand einberufen. Die erste Mitgliederversammlung des Jahres ist die Jahreshauptversammlung (JHV).
Diese wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung bedürfen der Zustimmung der Versammlung und sind vor Beginn der JHV an den Versammlungsleiter zu stellen.
Außerordentliche Versammlungen sind in gleicher Weise wie die JHV einzuberufen wenn
– der Vorstand dies für erforderlich hält
– mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die gestellten Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht mindestens ein Mitglied eine schriftliche Abstimmung fordert.
Die Leitung der Mitgliederversammlungen obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem
2. Vorsitzenden.
Der Jahreshauptversammlung obliegen:
– die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
– die Entgegennahme des Berichtes des Wirtschaftsausschusses
– die Entlastungserteilung für den Vorstand und den Wirtschaftsausschuss
– die Beratung und Entscheidung eingegangener Anträge und Vorschläge zur
Satzungsänderung
– die Festlegung der Beiträge und Aufnahmegebühren
– die Wahl des Vorstandes
– die Wahl des Wirtschaftsausschusses
– die Ernennung von Ehrenmitgliedern
Über jede Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll geschrieben, das bei der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt werden muss. Das Protokoll der JHV und der außerordentlichen Versammlungen werden auf der nächsten JHV verlesen. Die jeweiligen Protokolle sind vom
1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden durch Unterschrift zu bestätigen.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer,
d) dem / den Ausbildungswart /-en,
e) dem Jugendwart,
f) dem Platzwart,
g) dem Kantinenwart,
h) dem Schriftführer.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind für den Verein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann auf der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzwahl vorgenommen werden, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist.
Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Kosten, die unmittelbar mit seiner Tätigkeit in Zusammenhang stehen, werden erstattet.
§ 13 Wirtschaftsausschuss
Dem Wirtschaftsausschuss obliegt die Kontrolle der finanziellen Angelegenheiten des Vereins.
Die JHV wählt als Wirtschaftsausschuss zwei Vereinsmitglieder für jeweils 1 Jahr, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. Der Wirtschaftsausschuss hat das Recht, die Kasse und Buchführung jederzeit zu prüfen und die Pflicht, jährlich eine Prüfung vor der Jahreshauptversammlung vorzunehmen. Er kann Empfehlungen über Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geben. Er ist ferner verpflichtet, seinen Prüfbericht schriftlich vorzulegen und in der JHV mündlich zu erläutern.
§ 14 Ordnungen
Zur Regelung des Vereinslebens erlässt der Vorstand eine Vereinsordnung.
§ 15 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung ist nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer JHV oder außerordentlichen Versammlung möglich. Die Satzungsänderung muss in der Einladung zur Versammlung mitgeteilt werden.
§ 16 Vermögen
Das Vermögen des Vereins muss bei einer öffentlichen, mündelsicheren Bank oder Sparkasse angelegt werden. Dem Geschäftsführer ist es gestattet, zur Bestreitung der laufenden Ausgaben einen angemessenen Barbetrag in der Kasse zu führen.
§ 17 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Aus der Einladung muss der beabsichtigte Zweck ersichtlich sein. Für die Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Solange noch 7 Mitglieder den Verein weiterführen wollen, ist eine Auflösung nicht möglich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 27. November 2005 auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen worden.